Aus der Praxis für die Praxis
In vielen Praxen haben PAR-Therapien bei Kassenpatienten seit dem 01.07.2021 stark zugenommen. Der Wegfall der Zugangsvoraussetzungen, wie Beseitigung von Reizfaktoren und Verbesserung der Mundhygiene im Vorfeld der Therapie und die Möglichkeit eine systematische PAR-Therapie auch an wenigen behandlungsbedürftigen Zähnen vorzunehmen, führte zu einem sprunghaften Anstieg.
Die gute Honorierung der Leistungen hat sicher mit dazu beigetragen, die S3 leitliniengerechte PAR-Therapie in den Praxen zu etablieren. Doch gerade diese gute Honorierung wird nun für viele Praxen zum Downside, denn die Wiedereinführung der Budgetierung gilt mit wenigen Ausnahmen auch für den PAR-Bereich.
Was zu Lasten der Kasse abgerechnet werden kann
1. Weak Gruppen
Studien belegen, dass bei Pflegebedürftigkeit das Risiko einer Parodontitis Erkrankung wesentlich höher ist, denn bei Einschränkung der motorischen und kognitiven Fähigkeiten leidet meist auch die Mundhygiene.
Die Richtlinie sieht für diese vulnerablen Gruppen eine modifizierte Behandlungsstrecke vor, bei der nach der Befundaufnahme, das Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) und die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) entfallen, direkt mit der antiinfektiösen Therapie nach § 9 PAR-Richtlinie gestartet wird.
Bei Patienten, die an einzelnen Zähnen Sondierungstiefen von 6 mm oder mehr aufweisen und bei denen die Behandlung nur in Allgemeinnarkose durchgeführt werden kann, kann in Ausnahmefällen statt der antiinfektiösen Therapie direkt eine chirurgische Therapie erfolgen.
Wichtiger Aspekt einer erfolgreichen PAR-Therapie ist die strukturierte Nachsorge und Reevaluation. Auch Patienten der modifizierten Behandlungsstrecke stehen UPT-Leistungen für die Dauer von 2 Jahren zur Verfügung.
Unabhängig vom Grad der Erkrankung kann einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten die…
- Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen professional Zahn sowie die
- Erhebung von Sondierungsbluten, die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen, mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm, sowie die
- vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen
zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
Damit gerade diesen Patientengruppen die notwendige Therapie nicht vorenthalten wird, allen PAR-Leistungen vulnerabler Gruppen nach § 22a SGB V nicht ins Funds und Praxen bekommen hier die erbrachten Leistungen garantiert vollständig honoriert.